Volksschulgesetz
(vom 7. Februar 2005)
D. Ergänzende Angebote zur Volksschule
Kurse in heimatli-cher Sprache und Kultur
§ 15. 1 Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften angebotene
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.
2 Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und deren
Folgen.
Volksschulverordnung (VSV)
(vom 28. Juni 2006)
D. Ergänzende Angebote zur Volksschule
Kurse in heimatli-cher Sprache und Kultur (§ 15 VSG)
§ 13. 1 In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur erweitern fremdsprachige
Schülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer Erstsprache und über die Kultur
ihres Herkunftslandes.
2 Träger der Kurse sind die Botschaften oder Konsulate der Herkunftsländer.
a. Trägerschaft
und Anerkennung
Die Bildungsdirektion kann auch Kurse anderer Trägerschaften anerkennen.
3 Kurse werden anerkannt, wenn sie dem vom Bildungsrat erlassenen Rah-menlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert
sind. Die Kurse umfassen höchstens vier, auf der Kindergartenstufe und in der
1. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Lektionen pro Woche.
4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und ausrei-chende Deutschkenntnisse verfügen und die obligatorischen Weiterbildungen besu-chen.
b. Organisation
§ 14. 1 Die Kurse werden wenn möglich außerhalb der Unterrichtszeiten angesetzt.
2 Die Gemeinden
a. stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung,
b. dispensieren die Schülerinnen und Schüler während höchstens zwei Lektionen pro
Woche vom ordentlichen Unterricht, falls die Kurse während der Unterrichtszeit stattfin-den, c. melden der Bildungsdirektion Missstände bei der Durchführung der Kurse.
3 Die Kursnoten werden ins Zeugnis eingetragen.
4 Die Bildungsdirektion regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen sind Organi-sation und Durchführung der Kurse Sache der Trägerschaft, insbesondere die Finan-zierung sowie die Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.
Comments are closed